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DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht Juni 2013, Ausgabe 25 |
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Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Erbrecht | |||||||||||||
Preuve à futur en matière successorale | |||||||||||||
Delphine Pannatier Kessler | |||||||||||||
Cet arrêt du Tribunal fédéral examine une requête de preuve à futur s'apparentant à une « fishing expedition » dans un litige successoral. Les exigences de clarté et de précision des conclusions sont rappelées, aboutissant au déboutement du requérant. L'arrêt illustre les difficultés auxquelles sont confrontés les plaideurs en cas de déficit d'informations ainsi que les exigences élevées de motivation requise. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_832/2012 vom 25. Januar 2013 Publiziert am 04. Juni 2013 |
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Familien- und Personenrecht | |||||||||||||
Aufhebung des Scheidungsunterhalts zufolge Konkubinat | |||||||||||||
Regina Aebi-Müller | |||||||||||||
Das Urteil fasst lehrbuchhaft die Voraussetzungen zusammen, die zu einer Sistierung oder Aufhebung des Scheidungsunterhalts zufolge Konkubinats der Unterhaltsgläubigerin führen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2012 vom 27. Februar 2013 Publiziert am 11. Juni 2013 |
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Abstandnahme von einer Konvention über die Nebenfolgen einer Scheidung | |||||||||||||
Regina Aebi-Müller | |||||||||||||
Eine Konvention zu den Nebenfolgen der Ehescheidung wird mit der gerichtlichen Genehmigung integraler Bestandteil des Scheidungsurteils. Möchte eine Partei im Zeitraum nach Unterzeichnung der Konvention aber vor gerichtlicher Genehmigung von der Vereinbarung Abstand nehmen, so muss der Scheidungsrichter die vorgebrachten Einwände prüfen und ggf. von einer Genehmigung ablassen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2012 vom 17. Januar 2013 Publiziert am 05. Juni 2013 |
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Abgrenzung der Zuständigkeiten von Eheschutzrichter und Massnahmerichter | |||||||||||||
Regina Aebi-Müller | |||||||||||||
Ein Eheschutzverfahren wird nicht durch das Anhängigmachen einer Scheidungsklage gegenstandslos. Der Eheschutzrichter bleibt für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, selbst wenn seine Entscheidung erst später ergeht. Die Eheschutzmassnahmen bleiben sodann bis zu einer allfälligen Änderung durch den nunmehr zuständigen Massnahmerichter in Kraft. | |||||||||||||
Kommentar zu: BGE 138 III 646 Publiziert am 04. Juni 2013 |
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IT-Recht | |||||||||||||
E-Mail-Adresse gibt keinen Hinweis auf den Aufenthaltsort | |||||||||||||
Urs Egli | |||||||||||||
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil vom 6. Juni 2013 (BVGer A-6385/2012) fest, dass die Verwendung einer E-Mail Adresse keinen Rückschluss auf den Aufenthalt des Inhabers in einem bestimmten Land zulässt. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6385/2012 vom 06. Juni 2013 Publiziert am 30. Juni 2013 |
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Öffentliches Verfahrensrecht und Verwaltungsrecht | |||||||||||||
Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden | |||||||||||||
Christoph Jäger / Andreas Bühler | |||||||||||||
Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren wie auch im Verfahren auf Bundesebene aus der Entscheidbegründung ergibt. In Anwendung dieses Grundsatzes bejahte das Bundesgericht die Bindung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im zweiten Rechtsgang an die Sachverhaltsfeststellungen, die es im vorangehenden Rückweisungsentscheid getroffen hat. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2012 vom 28. März 2013 Publiziert am 28. Juni 2013 |
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Elektronische Überwachung am Arbeitsplatz und Kündigung
Unzulässigkeit permanenter Überwachung und Protokollierung der elektronischen Aktivität der Angestellten |
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Urs Steimen | |||||||||||||
Wegen sehr regen elektronischen Verkehrs wurde der Arbeitsplatz von X. heimlich überwacht, wobei umfangreiche ausserdienstliche Aktivitäten zutage kamen. Die Anstellung von X. wurde fristlos gekündigt, die Auflösung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin jedoch aufgehoben. Dagegen wandte sich der Arbeitgeber mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, das den Entscheid der Vorinstanz bestätigte. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2012 vom 17. Januar 2013 publiziert als BGE 139 II 7 Publiziert am 23. Juni 2013 |
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Keine höheren Anforderungen an Bauvorhaben auf Landanlagen | |||||||||||||
Christoph Jäger / Andreas Bühler | |||||||||||||
Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid, setzt sich das Bundesgericht mit Bauvorhaben auf aufgeschüttetem Land im Zürichsee (sog. Landanlagen bzw. Konzessionsland) auseinander und beurteilt diese vor dem Hintergrund des Raumplanungsrechtes und der neuen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerabstand. Dabei kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Baudirektion trotz Bewilligungsvorbehalt in der Konzession an die einschlägigen Gesetzesbestimmungen gebunden ist und es ihrer Richtlinie für Bauprojekte auf Landanlagen an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt und sie überdies der raumplanungsrechtlichen Planungspflicht widerspricht. Ferner stellt das Bundesgericht klar, dass die während des kantonalen Verfahrens in Kraft getretenen neuen Gewässerabstandsvorschriften im vorliegenden Fall direkt anwendbar sind. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2012 vom 28. März 2013 publiziert als BGE 139 II 470 Publiziert am 19. Juni 2013 |
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