|
|||||||||||||
DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht März 2020, Ausgabe 106 |
|||||||||||||
Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Arbeitsrecht | |||||||||||||
Der Beweis von Überstunden und Überzeit | |||||||||||||
Gerhard Hauser | |||||||||||||
Das Bundesgericht hatte ein weiteres Mal die Gelegenheit, sich zum Beweis von Überstunden und Überzeit zu äussern. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2019 vom 18. November 2019 Publiziert am 25. März 2020 |
|||||||||||||
Neue Probezeit bei Stellenwechsel innerhalb der Bundesverwaltung | |||||||||||||
Gerhard Hauser | |||||||||||||
Das Bundesverwaltungsgericht macht seinen Entscheid vom Frühjahr 2019 über eine neue Probezeit bei einem Stellenwechsel innerhalb der Bundesverwaltung zum Grundsatzentscheid in der amtlichen Sammlung BVGE. Massgebend ist, ob eine neue Probezeit verhältnismässig, insbesondere erforderlich sei. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE-2019-I-3 vom 14. März 2019 Publiziert am 25. März 2020 |
|||||||||||||
Krankheitsbedingte fehlende Eignung als Kündigungsgrund | |||||||||||||
Gerhard Hauser | |||||||||||||
Krankheitsbedingte fehlende Eignung, die vereinbarte Arbeit auszuführen, ist im Bundespersonalrecht ein Kündigungsgrund. Zuvor bedarf es aber ernsthafter und zumutbarer Reintegrationsmassnahmen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-641/2019 vom 27. November 2019 Publiziert am 16. März 2020 |
|||||||||||||
Rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis | |||||||||||||
Gerhard Hauser | |||||||||||||
Ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis kann durchaus plausibel sein. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-536/2019 vom 09. Dezember 2019 Publiziert am 16. März 2020 |
|||||||||||||
Ausländerrecht | |||||||||||||
Aufenthaltsbewilligung trotz fortgesetztem Sozialhilfebezug
Das Bundesgericht gewichtet das Kindeswohl vorrangig |
|||||||||||||
Kilian Meyer | |||||||||||||
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer brasilianischen Mutter gut, weil ihr Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit untergeordnet sei und das durch die Interessen ihrer vier Kinder geprägte persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Das Urteil zeigt eindrücklich auf, dass dem Kindeswohl in der Interessenabwägung zusehends grössere Bedeutung beigemessen wird. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 Publiziert am 26. März 2020 |
|||||||||||||
Erbrecht | |||||||||||||
Rechtswahl und Rechtswirkungen beim Testamentsungültigkeitsurteil
Der unterlegene Beklagte kommt auf Grund der inter-partes-Wirkung des Ungültigkeitsurteils mit einem blauen Auge davon, denn: eine professio iuris sollte beachtet werden |
|||||||||||||
Daniel Abt | |||||||||||||
Eine testamentarische Rechtswahl für den Nachlass ist gemäss IPRG grundsätzlich zulässig, weshalb sie (von den Prozessparteien, aber auch von den kantonalen Gerichten) zu beachten ist. Der Sachverhalt veranschaulicht überdies die inter-partes-Wirkung eines erbrechtlichen Ungültigkeitsurteils, zumal einer der drei unterlegenen Beklagten das erstinstanzliche Urteil nicht weitergezogen hat. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2019 vom 20. Dezember 2019 Publiziert am 31. März 2020 |
|||||||||||||
Willensvollstrecker-Absetzung durch Klage
Bei der Ungültigkeitsklage auf Absetzung des Willensvollstreckers ist der Willensvollstrecker alleine passivlegitimiert; es besteht keine passive notwendige Streitgenossenschaft mit den erbrechtlich Begünstigten |
|||||||||||||
Daniel Abt | |||||||||||||
Gemäss dem Entscheid, der zur Publikation vorgesehen ist, müssen die erbrechtlich Begünstigten in das Verfahren auf Absetzung des Willensvollstreckers mittels Ungültigkeitsklage nicht miteinbezogen werden. Bei dieser Konstellation ist eine gewisse Wirkung des Ungültigkeitsurteils für Dritte nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht wollte sich jedoch zum «Grundsatz der unteilbaren Einheit» nicht äussern. Vom Ergebnis her ist der Entscheid verständlich, die Begründung hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2018 vom 07. Januar 2020 publiziert als BGE 146 III 1 Publiziert am 31. März 2020 |
|||||||||||||
IPR/IZPR und Arbitration | |||||||||||||
Zur Auslegung von Schiedsvereinbarungen | |||||||||||||
Mladen Stojiljkovic / Sheila Pfenninger | |||||||||||||
Dem Urteil 4A_342/2019 zufolge war eine Schiedsklausel, die sich auf «contract disputes» bezog, weit auszulegen, womit sie «sämtliche das Lieferverhältnis der Parteien betreffende Streitigkeiten» erfasste und nicht nur Streitigkeiten aus dem Vertragsdokument, das die Schiedsklausel enthielt. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_342/2019 vom 06. Januar 2020 Publiziert am 31. März 2020 |
|||||||||||||
Sachenrecht | |||||||||||||
Erweiterter Grundbuchzugang nicht für Mitglieder privatrechtlicher Vereinigungen | |||||||||||||
Cécile Maag | |||||||||||||
Die unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten, patentierten Wirtschaftsvertretern und Mitgliedern rein privatrechtlicher Vereinigungen bei der Gewährung des erweiterten Online-Zugangs zum kantonalen Grundbuch verstösst weder gegen das Willkürverbot, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Letztere unterstehen keiner staatlich ausgeübten Berufsaufsicht sowie keinen besonderen Berufsregeln. Die rein privatrechtliche Sanktionierungsmöglichkeit einer Vereinigung ist für die begünstigende Stellung als Inhaber des erweiterten Online-Zugangs nicht ausreichend. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2019 vom 30. Juli 2019 Publiziert am 31. März 2020 |
|||||||||||||
Grundbuchsperre versus Verfügungsbeschränkung | |||||||||||||
Cécile Maag | |||||||||||||
Die Verhinderung der Veräusserung einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder durch eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 960 ZGB oder aber durch eine Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 GBV. Letztere kennt zwei Voraussetzungen: Vorab erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse an der Einfrierung des Grundbuchs. Sodann die Geltendmachung einer Bedrohungslage für die eigene Rechtsposition. Der kantonalen Vorinstanz war hinsichtlich ihrer Ablehnung der Grundbuchsperre kein Vorwurf der Verletzung von Art. 9 BV sowie Art. 29 BV zu machen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2018 vom 12. August 2019 Publiziert am 31. März 2020 |
|||||||||||||
Eigentumsfreiheit
Pflanzentrog muss nach rund 8 Jahren im Grenzbereich zweier Nachbarsgrundstücke entfernt werden |
|||||||||||||
Cécile Maag | |||||||||||||
Ein rund acht Jahre lang unbeanstandet gebliebener Pflanzentrog im Grenzbereich zweier Nachbarsgrundstücke musste aufgrund einer Eigentumsfreiheitsklage entfernt werden. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht durchzudringen. Weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Fragepflicht durch das Bezirksgericht lag gemäss Bundesgericht vor. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Eigentumsfreiheitsklage der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, war vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2019 vom 13. Dezember 2019 Publiziert am 18. März 2020 |
|||||||||||||
Sozialhilferecht | |||||||||||||
Überprüfung sozialhilferechtlicher Auflagen und Weisungen | |||||||||||||
Marco Weiss | |||||||||||||
Zur Anfechtung eines selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheids ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG der nicht wieder gutzumachende Nachteil verlangt: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist aus Sicht der Rechtsprechung rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar. Das Bundesgericht bejaht nicht ohne Weiteres den nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern ihm bzw. ihr im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 publiziert als BGE 146 I 62 Publiziert am 18. März 2020 |
|||||||||||||
Sozialversicherungsrecht | |||||||||||||
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) | |||||||||||||
Marco Weiss | |||||||||||||
In Verfahren vor Bundesgericht hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Hierbei können die unnötigen Kosten der Vorinstanz auferlegt werden. Der Vorinstanz (bzw. dem Gemeinwesen, dem sie angehört) werden praxisgemäss die Kosten auferlegt, wenn diese in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt. Das Bundesgericht erkennt, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mehrfach und gezielt seine Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat und auferlegt dem Kanton St. Gallen unter Anwendung von Art. 65 Abs. 5 BGG unüblich hohe Gerichtskosten. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 Publiziert am 31. März 2020 |
|||||||||||||
Überentschädigungsverbot im Bereich der Unfallversicherung
Berücksichtigung des Erwerbsausfalls von Angehörigen bei der Berechnung der Überentschädigung |
|||||||||||||
Anna Pellizzari / Daniel Donauer | |||||||||||||
Im vorliegenden Urteil musste sich das Bundesgericht dazu äussern, inwiefern der Erwerbsausfall des Ehegatten einer versicherten Person bei der Berechnung einer Überentschädigung mitberücksichtigt wird. Es kam hierbei zum Schluss, dass sich in Bezug auf die Berechnung der Überentschädigung eine zurückhaltende Auslegung aufdränge. Demnach seien bloss diejenigen Einkommenseinbussen von Angehörigen der versicherten Person zu berücksichtigen, welche ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um explizit Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person zu erbringen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2019 vom 21. Januar 2020 publiziert als BGE 146 V 74 Publiziert am 24. März 2020 |
|||||||||||||
Vollstreckungsverjährung nach ATSG im Zusammenhang mit dem UVG
Zweiteilung der Fristen für die Festsetzung oder Nachforderung von Beiträgen und der Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderung nach UVG |
|||||||||||||
Anna Pellizzari / Niloufar Najafi / Daniel Donauer | |||||||||||||
Das Bundesgericht beurteilte vorliegend, ob für die Vollstreckung rechtskräftig verfügter Leistungen im UVG die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG oder die nach der Rechtsprechung vorgesehene zehnjährige Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt. Hierbei kam es zum Ergebnis, dass weiterhin gemäss bisheriger Praxis auf die zehnjährige Verwirkungsfrist abzustellen sei. Hingegen weist das Bundesgericht darauf hin, dass bei Zusprachen von nicht in Rechtskraft erwachsenen und somit nicht vollstreckbaren Leistungen die fünfjährige Frist für die Festsetzungsverwirkung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG massgebend sei. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2019 vom 14. Januar 2020 publiziert als BGE 146 V 1 Publiziert am 18. März 2020 |
|||||||||||||
Kapitalauszahlung während der Sperrfrist nach Einkauf | |||||||||||||
Benjamin Dubach | |||||||||||||
Wurden Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat die Kapitalsperre nach Einkäufen bereits mehrfach konkretisiert und insbesondere festgestellt, dass ein Kapitalbezug, der innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Einkauf vorgenommen wird, als missbräuchlich gilt. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2017 vom 04. November 2019 Publiziert am 03. März 2020 |
|||||||||||||
Strafrecht | |||||||||||||
225 Tagessätze Geldstrafe | |||||||||||||
Tom Frischknecht | |||||||||||||
Das Bundesgericht erachtet es für zulässig, im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verbunden mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Dies wirft grundlegende Fragen zur maximalen Anzahl Tagessätze einer Geldstrafe auf. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 publiziert als BGE 146 IV 145 Publiziert am 03. März 2020 |
|||||||||||||
Vertragsrecht | |||||||||||||
Unterrichtsvertrag: Entschädigungspflicht bei Kündigung zur Unzeit | |||||||||||||
Andrea Futter / Dario Galli / Markus Vischer | |||||||||||||
In seinem Urteil 4A_275/2019 vom 28. August 2019 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass die Entschädigungspflicht aus Kündigung zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR bei Vorliegen eines von der kündigenden Partei unverschuldeten Widerrufsgrundes, wie namentlich einer Krankheit, nicht entfalle. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2019 vom 29. August 2019 Publiziert am 25. März 2020 |
|||||||||||||
Die aktuellsten juristischen Neuigkeiten werden Ihnen in den Blogs kompakt zusammengefasst. | |||||||||||||
Ausländerrecht | |||||||||||||
État de santé apte à faire échec à une demande d'extradition | |||||||||||||
Sandrine Giroud | |||||||||||||
Immaterialgüterrecht | |||||||||||||
Swiss Avia Consult Sàrl / Avia SA | |||||||||||||
Nicolas Guyot | |||||||||||||
altrimo ag / atrimos immobilien gmbh | |||||||||||||
Nicolas Guyot | |||||||||||||
IPR/IZPR und Arbitration | |||||||||||||
CAS decision on timely filing of submission not open to challenge before Swiss Supreme Court | |||||||||||||
Philippe Bärtsch / Simon Demaurex | |||||||||||||
Kartellrecht | |||||||||||||
Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, Verstoss gegen Art. 5 und 7 KG bejaht | |||||||||||||
Martin Rauber | |||||||||||||
Öffentliches Wirtschaftsrecht | |||||||||||||
Le « naming and shaming » ne constitue pas une sanction pénale | |||||||||||||
Katia Villard | |||||||||||||
SchKG | |||||||||||||
La validation d'un séquestre obtenu sur la base de la CL | |||||||||||||
Simone Schürch | |||||||||||||
Sozialversicherungsrecht | |||||||||||||
L'octroi de rentes pour enfants vivant à l'étranger | |||||||||||||
Vinciane Farquet | |||||||||||||
Steuerrecht | |||||||||||||
Le droit de consulter les pièces d'une procédure d'assistance administrative en matière fiscale | |||||||||||||
Tobias Sievert | |||||||||||||
Strafprozessrecht | |||||||||||||
Nemo tenetur, données chiffrées et mise sous scellés | |||||||||||||
Sylvain Métille | |||||||||||||
Le vol, la violation de domicile ou l'effraction et l'expulsion judiciaire | |||||||||||||
Stephane Grodecki | |||||||||||||
Vertragsrecht | |||||||||||||
La prescription de l'action en restitution du trop-perçu (art. 67 al. 1 CO) | |||||||||||||
Célian Hirsch | |||||||||||||
Zivilprozessrecht | |||||||||||||
Le fardeau de la motivation de la contestation | |||||||||||||
Arnaud Nussbaumer-Laghzaoui | |||||||||||||
Der dRSK umfasst Rechtsprechungskommentare von über 100 Spezialisten auf mehr als 30 Rechtsgebieten. Die Expertenkommentierungen durchlaufen ein internes Peer Review anhand einer renommierten Redaktion, welches einen hohen Qualitätsstandard gewährleistet. Neben den Expertenkommentierungen sind im dRSK Blog-Beiträge enthalten. Für die Inhalte dieser Beiträge zeichnen die Verfasser und Inhaber der Blogs verantwortlich - Liste der Blogs Der dRSK wird separat und als Teil des Informations- und Rechercheportals Push-Service Entscheide angeboten. Die Besprechungen sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig. Statistik: Zugang zum Push-Service Entscheide: 7856 Information und Impressum: info@weblaw.ch | T +41 31 380 57 77 ISSN 1663-9995. Editions Weblaw. Abmeldungen und Adress-Änderungen: Login unter https://register.weblaw.ch. Unter dem Navigationspunkt «Profildaten bearbeiten» und folgend «E-Mail Adressen» können Sie die Monatsübersicht zum dRSK abbestellen bzw. Adress-Änderungen vornehmen. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, sondern benutzen Sie die oben erwähnten Kontaktinformationen. |
|||||||||||||
|
|||||||||||||