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DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht August 2015, Ausgabe 51 |
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Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Arbeitsrecht | |||||||||||||
Protection de la personnalité - tort moral ; licenciement abusif | |||||||||||||
Anne Troillet | |||||||||||||
Le Tribunal fédéral écarte l'existence de mobbing s'agissant du comportement de deux supérieurs hiérarchiques successifs, dans la mesure où l'agressivité ainsi que le fait de se montrer froid, cassant et désagréable ne visaient pas l'employée en question plus que les autres. De même, les traits de caractère des supérieurs ou l'antipathie naturelle éprouvée pour l'employée n'étaient en soi pas constitutifs de harcèlement psychologique ou d'une autre forme de violation des droits de la personnalité atteignant une gravité objective suffisante pour justifier une indemnité pour tort moral. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_714/2014 vom 22. Mai 2015 Publiziert am 27. August 2015 |
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Droit de la fonction publique (Neuchâtel) | |||||||||||||
Anne Troillet | |||||||||||||
Le Tribunal fédéral confirme le jugement cantonal qui retient le bien-fondé de la décision de licenciement d'un cadre de l'administration cantonale neuchâteloise, dont le comportement était à l'origine de problèmes relationnels sérieux avec plusieurs de ses subordonnés et était dès lors nuisible au travail en commun et de nature à nuire à la bonne marche du service. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2014 vom 29. Mai 2015 Publiziert am 27. August 2015 |
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Bau- und Immobilienrecht | |||||||||||||
Anspruch auf ein gehörig besetztes Gericht | |||||||||||||
Nicole Tschirky / Louisa Galbraith | |||||||||||||
Das Bundesgericht bejaht in BGer 1C_610/2014 die Verletzung des Anspruchs auf ein gehörig besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) durch die Fällung eines Urteils in Viererbesetzung anstelle der gesetzlich vorgesehenen Fünferbesetzung. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2014 vom 24. Juli 2015 Publiziert am 20. August 2015 |
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Erbrecht | |||||||||||||
Durchsetzung eines unter Erben vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechts an Nachlassgrundstücken | |||||||||||||
Sandra Spirig | |||||||||||||
Es ist nicht willkürlich, die Einvernahme eines Notars zu den Hintergründen einer vor 10 Jahren redigierten Erbenvereinbarung abzulehnen, weil nicht anzunehmen ist, dass sich ein Notar, der täglich viele Urkunden redigiert, nach so langer Zeit erinnern kann, was mit einer bestimmten Formulierung gemeint war (E.2.). Wenn ein Gewinnbeteiligungsrecht an «sämtlichen Grundstücken» vereinbart wurde, so können aufgrund der starken Ausdruckskraft dieser Formulierung keine Ausnahmen geltend gemacht werden (E.2.). Informations- und Abrechnungsrechte können selbständig eingeklagt und mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB durchgesetzt werden (E.3.). | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2014 vom 23. März 2015 Publiziert am 19. August 2015 |
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Öffentliches Testament: Doppelt gelesen schadet nicht | |||||||||||||
Gian Sandro Genna | |||||||||||||
Das Bundesgericht hält im Entscheid BGer 5A_483/2014 fest, dass es bei der öffentlichen Beurkundung eines Testaments nicht schade, wenn die Urkunde von der Testatorin selbst gelesen wird und der Notar ihr den Text zusätzlich vorliest. Entscheidend sei einzig, dass zumindest eines der beiden bundesrechtlichen Beurkundungsverfahren für das öffentliche Testament gemäss Art. 499 ff. ZGB (Selbstlesungs- oder Vorlesungsverfahren) vollständig durchgeführt wird. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2014 vom 23. April 2015 Publiziert am 06. August 2015 |
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Öffentliches Verfahrensrecht und Verwaltungsrecht | |||||||||||||
Zulässigkeit der Begrenzung der Strassenprostitution auf vier Stunden pro Tag | |||||||||||||
Markus Heer | |||||||||||||
Aus der Wirtschaftsfreiheit lässt sich ein bedingter Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes für die Strassenprostitution ableiten. Da die Prostitution aber nicht nur in der Form der Strassenprostitution ausgeübt werden kann, ist es zulässig dem Drittinteresse, nicht durch die negativen Begleiterscheinungen der Strassenprostitution gestört zu werden, insofern zum Durchbruch zu verhelfen, als diese auf vier Stunden pro Tag begrenzt wird. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2015 vom 26. Juni 2015 Publiziert am 26. August 2015 |
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Selbständige Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen | |||||||||||||
Kaspar Plüss | |||||||||||||
Kostenvorschussverfügungen sämtlicher Kantonsbehörden sind selbständig anfechtbar. Dies ergibt sich aus dem Bundesgerichtsgesetz und gilt deshalb auch für Kantone, deren Verwaltungsrechtspflegeordnung keine selbständige Anfechtung von Kostenvorschussverfügungen vorsieht. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2014 vom 06. März 2015 Publiziert am 14. August 2015 |
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Anfechtbarkeit von wiederholbaren nicht bestandenen Prüfungen | |||||||||||||
Kaspar Plüss | |||||||||||||
Das Bundesgericht hielt im französischsprachigen Urteil 2D_2/2015 erstmals explizit fest, dass nicht nur definitiv nicht bestandene Prüfungen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind, sondern auch wiederholbare nicht bestandene Prüfungen. Diese Regel muss auch von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen beachtet werden (Art. 111 BGG). | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2015 vom 22. Mai 2015 Publiziert am 14. August 2015 |
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Öffentliches Wirtschaftsrecht | |||||||||||||
Marchés publics, recours de la Comco, application de la clause d'urgence | |||||||||||||
Etienne Poltier | |||||||||||||
L'arrêt commenté ici accueille un recours en matière de droit public de la Commission de la concurrence (Comco) dans le domaine des marchés publics ; en substance, c'est à tort que le pouvoir adjudicateur, en raison de l'urgence alléguée, a omis d'engager une procédure ouverte ou sélective, impliquant une concurrence pleine et entière, avant d'attribuer le marché. Ce prononcé aborde de nombreuses questions de procédure et de fond en droit des marchés publics. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_1131/2013 vom 31. März 2015 publiziert als BGE 141 II 113 Publiziert am 13. August 2015 |
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Privatversicherungsrecht | |||||||||||||
Zusammenwirken von versicherten und nicht versicherten Gefahren im Versicherungsfall
Leistungsreduktion des Versicherers setzt genügende vertragliche Grundlage voraus |
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Clemens von Zedtwitz | |||||||||||||
Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 33 VVG den Umfang der vom Versicherer übernommenen Gefahr in dem Sinne regelt, als im Zweifel von einer umfassenden Übernahme der versicherten Gefahr auszugehen ist. Davon ist nur abzuweichen, wenn das Gesetz oder der Versicherungsvertrag eine bestimmte und unzweideutige Beschränkung der Gefahrsübernahme enthält. Die (blosse) Formulierung im Versicherungsvertrag, dass nicht versicherte Gefahren und deren Folgen von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sein sollen, ist gemäss dem vorliegenden Entscheid für den Versicherer keine genügende Grundlage zur Leistungsreduktion, wenn versicherte und nicht versicherte Gefahren je einzeln den Eintritt des Ereignisses verursachen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2015 vom 25. Juni 2015 Publiziert am 20. August 2015 |
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Vertragsrecht | |||||||||||||
Stellvertretungsrecht bei Abschluss eines Trödelvertrags
Abgrenzung der direkten von der indirekten Stellvertretung (Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2014 vom 11. Februar 2015) |
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Dario Galli / Markus Vischer | |||||||||||||
Das Bundesgericht grenzt in seinem Urteil vom 11. Februar 2015 die direkte von der indirekten Stellvertretung ab und hält die diesbezüglich massgeblichen Kriterien fest. Ein besonderes Augenmerk richtet das Bundesgericht auf jene Konstellationen, wo sich der Eigentümer einer beweglichen Sache eines Vermittlers bedient, um diese zu verkaufen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2014 vom 11. Februar 2015 Publiziert am 31. August 2015 |
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Beweislast für die Kaufpreiszahlung
Beweislastverteilung für die erfolgte Kaufpreiszahlung beim Fahrniskauf (Urteil des Bundesgerichts 4D_6/2015 vom 22. Mai 2015) |
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Dario Galli / Linda Bieri / Markus Vischer | |||||||||||||
Das Bundesgericht äussert sich in seinem Urteil vom 22. Mai 2015 zur Beweislastverteilung für die erfolgte Bezahlung des Kaufpreises. Beim Handkauf gilt eine natürliche Vermutung für die Kaufpreiszahlung. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4D_6/2015 vom 22. Mai 2015 Publiziert am 19. August 2015 |
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