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Öffentliches Wirtschaftsrecht
Blosse Anfechtbarkeit (und nicht Nichtigkeit) von Verfügungen, wenn Drittbetroffenen das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihnen die Verfügung nicht eröffnet wurde
Markus Schott / Vera Naegeli
Auch Personen, die nicht Adressaten einer Verfügung sind, aber als Drittbetroffene Parteistellung haben, sind vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge unterlassener Gewährung des rechtlichen Gehörs und mangelhafter Eröffnung erleiden. Diese Mängel führen nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Vielmehr ist den Drittbetroffenen eine nachträgliche Anfechtung zuzugestehen, nachdem sie vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erhalten haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass Drittbetroffene die Anfechtung nicht ungebührlich hinauszögern, sondern dass sie reagieren, sobald sie von einer sie berührenden Entscheidung erfahren.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2014 vom 12. November 2014
Publiziert am 20. Februar 2015
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Strafrecht
Straflosigkeit eines objektiv ungefährlichen untauglichen Versuchs einer Straftat
Bundesgerichtliche Anpassung der Dogmatik des untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 StGB
Jonas Achermann
Im zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 statuiert das Bundesgericht die Straflosigkeit untauglicher Versuche i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB, welche die rechtlich geschützte Ordnung nicht ernsthaft zu gefährden vermögen resp. keine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens erkennen lassen. Der so umrissene «objektiv ungefährliche untaugliche Versuch» steht neben der in Art. 22 Abs. 2 StGB vorgesehen Straflosigkeit wegen groben Unverstands des Täters und stellt daher eine Neuheit in der schweizerischen Strafrechtsdogmatik dar.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 publiziert als BGE 140 IV 150
Publiziert am 13. Februar 2015
Strassenverkehrsrecht
Bedeutung des Vermerks Code 111 («Der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden») für den schweizerischen Führerausweis
Benjamin Briner
Der in Deutschland wohnhafte A. ist als Lastwagenchauffeur in der Schweiz angestellt. Am 13. Juli 2012 lenkte er einen in der Schweiz immatrikulierten Lastwagen. Der in Deutschland ausgestellte Führerausweis war für die Kategorie C am 5. Juni 2012 abgelaufen. Das Obergericht Thurgau verurteilte A. am 18. November 2013 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 110.- und einer Busse von Fr. 200.-. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wird vom Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2014 vom 20. November 2014
Publiziert am 20. Februar 2015
Ein wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Nichtanordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
Benjamin Briner
Das Bundesgericht tritt mit Urteil vom 18. November 2014 auf eine Beschwerde des Strassenverkehrs- und Schiffsamts des Kantons Bern mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im konkreten Fall nicht ein. Es verweist darauf, dass die materiellrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt seien oder nicht, erst im hängigen Hauptverfahren zu prüfen sein werden und nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids bildeten.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_357/2014 vom 18. November 2014
Publiziert am 13. Februar 2015
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises vs. Unschuldsvermutung
Benjamin Briner
Mit Urteil vom 20. November 2014 sorgt das Bundesgericht für Aufsehen. Es heisst eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Rekurskommission Bern gut, welche den vorsorglichen Entzug eines Führerausweises bis zur Abklärung der Fahreignung durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern bestätigte. Die höchstrichterliche Instanz begründet ihren Entscheid unter anderem mit der Unschuldsvermutung und dem unbelasteten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers. Die Vorwürfe an ihn seien nicht erstellt und würden überdies nur einen einzelnen, isolierten Vorfall betreffen.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2014 vom 20. November 2014
Publiziert am 06. Februar 2015
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Vertragsrecht
Gültigkeit von Konventionalstrafen in formmangelbehafteten Vorverträgen zu Grundstückkäufen (Art. 216 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 OR)?
Davide Giampaolo / Markus Vischer
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine Konventionalstrafe, deren einziger Zweck auf die Abgeltung von Schadenersatzansprüchen im Umfang des negativen Interesses gerichtet ist (z.B. aus culpa in contrahendo), in einem in einfacher Schriftform abgefassten Vorvertrag zu einem Grundstückkauf gültig vereinbart werden kann.
Kommentar zu: BGE 140 III 200
Publiziert am 27. Februar 2015
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Obligationenrecht/Vertragsrecht (ohne Miet- und Arbeitsrecht)
Swisslaw-Speech zu BGE 4A_365/2014
Patrick Wagner
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