Kommentare | Blogs
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Erbrecht
Eventualvorsatz genügt nicht für Schädigungsabsicht
Gian Sandro Genna
Das Bundesgericht befasst sich im besprochenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_651/2013 vom 30. April 2014) mit der Tragweite von Art. 494 ZGB. Es hält fest, dass Schenkungen mit einem Erbvertrag dann nicht vereinbar sind, wenn dieser ein Schenkungsverbot enthält, oder wenn der Erblasser durch die Schenkungen offensichtlich beabsichtigt, den Erbvertragspartner zu schädigen. Im konkreten Fall lehnt das Bundesgericht die Anfechtbarkeit der ausgerichteten Schenkungen ab. Blosser Eventualvorsatz genüge nicht zur Annahme einer Schädigungsabsicht.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_651/2013 vom 30. April 2014 publiziert als BGE 140 III 193
Publiziert am 20. August 2014
Mangels schwerer Pflichtverletzung keine Absetzung der Willensvollstrecker
Alexandra Hirt
Das vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker-Kollegium hat verschiedene Pflichten verletzt. Gemäss der Vorinstanz erreichen die Pflichtverletzungen aber nicht die für eine Absetzung erforderliche Schwere. Der Eingabe der Alleinerbin an das Bundesgericht fehlt es an einer ausreichenden Begründung.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_107/2014 vom 01. April 2014
Publiziert am 15. August 2014
Testamentsauslegung und Dauerwillensvollstreckung
Felix Horat
Das Bundesgericht bestätigt im besprochenen Entscheid die Anwendbarkeit der Eindeutigkeits- bzw. Klarheitsregel bei der Auslegung von Testamenten - ohne sich allerdings mit der diesbezüglichen Kritik in der Lehre auseinanderzusetzen. Ausserdem lässt sich dem Entscheid entnehmen, dass die einseitige Anordnung einer Dauerwillensvollstreckung durch den Erblasser im Umfang der verfügbaren Quote zulässig ist, wenn sie klar und eindeutig erfolgt ist und der Willensvollstrecker sein Amt nach der Beendigung seiner übrigen Aufgaben nicht niederlegt.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2013 vom 04. April 2014
Publiziert am 13. August 2014

SFü

IPR/IZPR und Arbitration
Zum Gerichtsstand am Erfüllungsort für Streitigkeiten aus Dienstleistungsverträgen gemäss Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich LugÜ
Axel Buhr
Der Rechtsprechung des EuGH folgend, bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäss Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich LugÜ autonom, d.h. ohne Rückgriff auf das anwendbare Recht, bestimmt werden soll. Massgeblich ist in erster Linie die getroffene Parteivereinbarung. Haben die Parteien keine ausdrückliche Erfüllungsortvereinbarung getroffen, kann sich der Erfüllungsort auch aus den übrigen Vertragsbestimmungen - bspw. durch Verweis auf Incoterms - ergeben. Nur hilfsweise, wenn sich auch aus den übrigen Vertragsbestimmungen kein Erfüllungsort herleiten lässt, ist - sofern bereits erfüllt wurde - auf den Ort der tatsächlichen Leistungserbringung abzustellen.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2014 vom 15. Juli 2014 publiziert als BGE 140 III 418
Publiziert am 28. August 2014
Kartellrecht
Parteistellung von Verbänden als Dritte in Kartellverwaltungsverfahren
Monique Sturny
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Parteistellung eines Verbandes als Drittbeteiligtem in einem kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren anhand der Kriterien der egoistischen Verbandsbeschwerde. Verlangt wird, dass der Verband eine deutlich spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder nachweist.
Kommentar zu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3985/2013 vom 01. Juli 2014
Publiziert am 29. August 2014
Manuel de droit fiscal international
SchKG
Eingeschränkte Anerkennung von ausländischen Zivilurteilen gegen den Schweizer Gemeinschuldner nach dem Lugano-Übereinkommen
Michael Hess / Benno Strub
Mit Urteil vom 8. Mai 2014 (4A_740/2012) entschied das Bundesgericht, dass ein ausländisches Zivilurteil in der Schweiz nicht gestützt auf das Lugano-Übereinkommen anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn die Klage im Ausland erst nach Eröffnung eines Nachlassverfahrens gegen den Schweizer Schuldner und ausschliesslich im Hinblick auf die Kollokation erhoben wurde. Eine solche Klage bilde funktional Bestandteil des schweizerischen Insolvenzverfahrens und das daraus resultierende Urteil falle nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_740/2012 vom 08. Mai 2014 publiziert als BGE 140 III 320
Publiziert am 20. August 2014
Vertragsrecht
Anfechtung eines Aktienkaufvertrages wegen absichtlicher Täuschung und dessen Rückabwicklung nach Art. 82 OR
Tabea Kunz / Markus Vischer
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass bei der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein muss. Mit Nachweis der absichtlichen Täuschungshandlung werde das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Ein allenfalls fahrlässiges Verhalten des Getäuschten könne die Täuschungshandlung nicht aufheben oder entschuldigen. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 82 OR auch bei der Rückabwicklung eines wegen Willensmangel ungültigen zweiseitigen Vertrags gilt, aber nicht von Amtes wegen berücksichtigt wird.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014
Publiziert am 20. August 2014
Die aktuellsten juristischen Neuigkeiten werden Ihnen in den Blogs kompakt zusammengefasst.
Obligationenrecht/Vertragsrecht (ohne Miet- und Arbeitsrecht)
Swisslaw-Speech zu BGE 4A_130/2014
Patrick Wagner
Swisslaw-Speech zu BGE 4A_76/2014
Patrick Wagner
Swisslaw-Speech zu BGE 4A_5/2014
Patrick Wagner
Eheschutz
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