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DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht Mai 2014, Ausgabe 36 |
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Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Erbrecht | |||||||||||||
Prüfung von Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers | |||||||||||||
Alexandra Hirt | |||||||||||||
Der Willensvollstrecker verfügt in der Erbschaftsverwaltung über einen grossen Ermessensspielraum. Vorliegend kommt es nicht zu einem aufsichtsrechtlichen Eingreifen. Das Bundesgericht wirft aber die Frage auf, ob im Aufsichtsverfahren Honorarfragen geprüft werden dürfen, wenn diese Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Handlungen des Willensvollstreckers geben. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 Publiziert am 21. Mai 2014 |
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Aufhebung und Änderung eines Erbenscheins | |||||||||||||
Stefan Birrer | |||||||||||||
Der Erbenschein ist eine vorläufige Massregel nach Art. 551 ff. ZGB und kann geändert werden, wenn nachträglich durch Adoption ein gesetzlicher Erbe hinzukommt. Die Ausstellung des Erbenscheins hat indes keine materielle Rechtskraft in Bezug auf die Erbenstellung; über die materielle Rechtslage ist im Rahmen einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zu befinden. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht einen Anspruch auf Aufhebung und Änderung des Erbenscheins aufgrund der besonderen Umstände verneint. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2013 vom 18. Februar 2014 Publiziert am 21. Mai 2014 |
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Rechtshilfeersuchen um Auskunftserteilung | |||||||||||||
Tarkan Göksu | |||||||||||||
Die erbrechtliche Auskunftspflicht umfasst auch Konten, an denen der Erbe wirtschaftlich berechtigt ist, ohne Kontoinhaber zu sein. Der formelle Kontoinhaber kann sich dem Rechtshilfeersuchen um Auskunftserteilung nicht widersetzen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2013 vom 20. August 2013 Publiziert am 07. Mai 2014 |
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Gesellschaftsrecht und Finanzmarktrecht | |||||||||||||
Verjährung aktienrechtlicher Verantwortlichkeitsansprüche und Qualifizierung von Arbeitsverhältnissen zwischen AG und VR | |||||||||||||
Stefan Wirz | |||||||||||||
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verjährung von Schadenersatzforderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sich ausschliesslich nach Art. 760 OR richtet. Es setzte sich in demselben Entscheid auch mit der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses zwischen einer Aktiengesellschaft und dessen Verwaltungsratsmitgliedern auseinander, wobei es die Qualifizierung insbesondere über das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses vornahm. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2013 vom 31. März 2014 Publiziert am 16. Mai 2014 |
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SchKG | |||||||||||||
Einfluss der Erhöhung der geschätzten Konkursdividende bei einer Kollokationsklage auf die Streitwertberechnung im Berufungsverfahren (Kostenvorschuss) | |||||||||||||
Sabina Schellenberg / Stéphanie Oneyser | |||||||||||||
Wird die Konkursdividende infolge einer Änderung in der Schätzung während des laufenden Kollokationsprozesses erhöht, so ist diese tatsächliche Wertveränderung, welche keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren hat, bei der Festsetzung des Kostenvorschusses im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Massgebend ist der geschätzte Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinleitung. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 publiziert als BGE 140 III 65 Publiziert am 02. Mai 2014 |
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Strafrecht | |||||||||||||
Strenge Anwendung des Anklagegrundsatzes im Strafbefehlsverfahren | |||||||||||||
Roland Huber / Julia Lehner | |||||||||||||
Das Bundesgericht befasst sich im Entscheid 6B_848/2013 vom 3. April 2014 mit dem Anklagegrundsatz im Strafbefehlsverfahren. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 03. April 2014 Publiziert am 02. Mai 2014 |
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Vertragsrecht | |||||||||||||
Unbeziffertes Rechtsbegehren - Verjährung | |||||||||||||
Mirdin Gnägi / Markus Vischer | |||||||||||||
Das Bundesgericht hält fest, dass es im alten Prozessrecht den Kantonen unter Vorbehalt einiger Ausnahmen freigestellt war, nur bezifferte Rechtsbegehren zuzulassen. Eine solche Ausnahme lag vor, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeingabe nicht in der Lage war, seine Forderung zu beziffern, da die dazu nötigen Elemente im Beweisverfahren erst noch ermittelt werden mussten. Wurde ein Mindestbetrag genannt, so spricht das nicht per se gegen das Vorliegen einer unbezifferten Forderung. Infolgedessen unterbricht die erhobene Klage die Verjährung für den ganzen, nicht bezifferten Schaden, und nicht nur für den genannten Mindestbetrag. (Die vom Bundesgericht gewählte Lösung entspricht der jetzigen Regelung nach Art. 85 Abs. 1 ZPO, welcher im Falle einer unbezifferten Forderungsklage sogar ausdrücklich eine Mindestwertangabe verlangt.) | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_543/2013 vom 13. Februar 2014 Publiziert am 21. Mai 2014 |
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