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DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht Februar 2014, Ausgabe 33 |
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Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Arbeitsrecht | |||||||||||||
Champ d'application d'une CCT : fardeau de la preuve supporté par l'employé | |||||||||||||
Stéphanie Fuld | |||||||||||||
Conformément à l'art. 8 CC, il appartient à l'employé, et non pas à l'employeur, de démontrer que les conditions d'application d'une convention collective de travail dont il entend tirer profit sont réalisées et, le cas échéant, de supporter les conséquences de l'absence de preuve à ce sujet. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2013 vom 06. Januar 2014 Publiziert am 20. Februar 2014 |
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Harcèlement sexuel et fardeau de la preuve | |||||||||||||
Stéphanie Fuld | |||||||||||||
La liste de cas dans lesquels le fardeau de la preuve est assoupli en matière de Loi sur l'Egalité est exhaustive, de sorte que le harcèlement sexuel en est exclu et la règle générale de l'art. 8 CC s'applique. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_425/2013 vom 06. Januar 2014 Publiziert am 20. Februar 2014 |
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Paiement volontaire et répétition de l'indu en l'absence d'erreur | |||||||||||||
Stéphanie Fuld | |||||||||||||
L'art. 63 al. 1 CO ne régit pas de façon exhaustive la répétition de montants payés volontairement. Le Tribunal fédéral applique l'art. 62 al. 2 CO pour permettre la restitution de l'indu malgré la survenance d'un paiement volontaire et donc l'absence d'erreur. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_473/2013 vom 02. Dezember 2013 Publiziert am 20. Februar 2014 |
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Contrat de courtage : droit à la provision pour des affaires « non conclues » | |||||||||||||
Stéphanie Fuld | |||||||||||||
Les parties peuvent valablement déroger à l'art. 322b al. 1 CO à l'avantage du travailleur. Il est donc licite de convenir, le cas échéant, qu'une provision sera due au travailleur aussi à raison d'affaires qui n'auront pas été « conclues » aux termes de cette disposition. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_402/2013 vom 09. Januar 2014 Publiziert am 20. Februar 2014 |
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Erbrecht | |||||||||||||
Provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung gegen einen Erben für eine von diesem anerkannte Schuld des Erblassers | |||||||||||||
Felix Horat | |||||||||||||
Die Anerkennung einer Schuld des Erblassers nach dessen Ableben führt nur dann zur persönlichen und solidarischen Haftung der einzelnen Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB, wenn die Schuldanerkennung entweder von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft oder von einem von diesen bevollmächtigten Vertreter unterschrieben wurde. Sofern gestützt auf eine Schuldanerkennung, welche nur von einem einzelnen Erben unterzeichnet wurde, in der Betreibung gegen diesen provisorische Rechtsöffnung verlangt wird, muss der Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob dieser Erbe zur Vertretung der anderen Erben berechtigt war. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 Publiziert am 27. Februar 2014 |
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Sicherungs- bzw. öffentliches Inventar auf Antrag eines virtuellen Erben | |||||||||||||
Alexandra Hirt | |||||||||||||
Ein von der Erbfolge ausgeschlossener pflichtteilsgeschützter Erbe, der seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhält, gilt bloss als virtueller Erbe. Er kann dennoch die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB (sog. Sicherungsinventar) verlangen. Wohl aus Versehen setzt sich das Bundesgericht nicht mit der sachverhaltsrelevanten Frage auseinander, ob ein Antragsrecht beim öffentlichen Inventar besteht. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2013 vom 01. November 2013 Publiziert am 20. Februar 2014 |
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Verzinslichkeit einer vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung | |||||||||||||
Fabienne Wiget | |||||||||||||
Die Frage der Verzinslichkeit der vorliegenden Forderung könne nicht aus dem Ausgleichungsrecht abgeleitet werden, da es um die Beurteilung einer sich im Nachlass befindlichen Forderung und nicht um einen Ausgleichungsanspruch gehe. Mit der Teilungsregel in Art. 614 ZGB gehe eine gesetzliche Stundung der Forderung einher, weshalb bis zum Zeitpunkt der Teilung kein Verzugszins geschuldet sein könne (E. 4). | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_145/2013 vom 18. November 2013 Publiziert am 12. Februar 2014 |
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Kindesrückführungen | |||||||||||||
Rückführung des Kindes ohne Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls und ohne Einbezug des Kindes in das Verfahren | |||||||||||||
Sabine Aeschlimann / Jonas Schweighauser | |||||||||||||
Die in Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ genannten Ausschlussgründe für eine Rückführung sind restriktiv auszulegen. Das Gericht hat bei einer Rückführung des Kindes zu prüfen, ob das Kindswohl im Ursprungsland gewährleistet werden kann. Lediglich schwerwiegende Risiken für das Kind führen jedoch zu einer Verweigerung der Rückführung, während Gründe, die mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern zusammenhängen unberücksichtigt bleiben, da kein materieller Entscheid über das Sorgerecht getroffen werden darf. Die Wahrscheinlichkeit mehrfacher Umzüge sowie die Auswirkungen einer Trennung vom Halbbruder sind im Sorgerechtsverfahren zu würdigen. Entspricht die Betreuung des Kindes durch den antragstellenden Elternteil nicht dem Wohl des Kindes ist zu prüfen, ob es dem entführenden Elternteil zumutbar ist, mit dem Kind ins Ursprungsland zurückzukehren; davon ist abgesehen von wenigen Ausnahmefällen auszugehen. Weder eine enge Verbindung zur Schweiz, noch die Unmöglichkeit in Italien eine Arbeit zu finden und damit verbundene finanzielle Notsituationen, begründen für den entführenden Elternteil eine Unzumutbarkeit zur Rückkehr ins Herkunftsland. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_880/2013 vom 16. Januar 2014 Publiziert am 26. Februar 2014 |
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