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DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht April 2013, Ausgabe 22 |
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Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Ausländerrecht | |||||||||||||
Asyl schützt nicht vor kantonaler Wegweisung
Weiterführung der bisherigen Praxis |
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Thomas Segessenmann | |||||||||||||
Das Bundesgericht hat im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012 entschieden, dass seine bisherige Praxis (BGE 135 II 110) zum Verhältnis zwischen Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) auch unter dem Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) gilt. Ein Kanton kann den Aufenthalt einer asylberechtigten Person in der Schweiz beenden, ohne dass zuvor das Bundesamt für Migration (BFM) das Asyl widerrufen haben müsste. Die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse obliegt dabei den kantonalen Behörden. Die Bewilligung darf jedoch nur dann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung nach Art. 65 AsylG erfüllt sind. Interessant bleibt bei Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis die Frage, in welchen Konstellationen dem Asylwiderruf noch selbständige Bedeutung zukommt bzw. zukommen soll. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012 publiziert als BGE 139 II 65 Publiziert am 20. März 2013 |
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Datenschutzrecht | |||||||||||||
Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht erlaubt keine Beweisausforschung | |||||||||||||
Nicolas Passadelis | |||||||||||||
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG erlaubt keine Beweisausforschung der Gegenpartei. Die Personendaten und Datenkategorien, über die der Inhaber einer Datensammlung Auskunft erteilen muss, dürfen nicht mit einer vom ihm geführten Akte oder Dokumentation gleichgesetzt werden. Unter Art. 8 DSG ist es ausreichend, dem Anspruchsberechtigten die bearbeiteten Personendaten losgelöst vom Bearbeitungs- oder Speichermedium zur Kenntnis zu bringen. Zur Offenlegung der Akten oder Dokumente, welche die betreffenden Personendaten enthalten, ist der Inhaber der Datensammlung unter Art. 8 DSG nicht verpflichtet. | |||||||||||||
Kommentar zu: BGE 138 III 425 Publiziert am 04. März 2013 |
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Erbrecht | |||||||||||||
Rôle de l'autorité qui intervient au partage en lieu et place de l'héritier (art. 609 al. 1 CC) | |||||||||||||
François Logoz | |||||||||||||
L'autorité qui intervient au partage en lieu et place de l'héritier le représente et agit à sa place. Il ne s'agit pas d'un changement de partie, mais d'une représentation forcée de la partie. L'autorité a dès lors qualité pour agir dans l'action en partage ce qui exclut une légitimation active de l'héritier. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_777/2012 vom 03. Dezember 2012 Publiziert am 11. März 2013 |
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IPR/IZPR und Arbitration | |||||||||||||
Hohe Anforderungen an mündliche Verfahrensrügen in Schiedsverhandlungen | |||||||||||||
Axel Buhr | |||||||||||||
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirken Rügen schiedsgerichtlicher Verfahrensmängel, wenn diese nicht unverzüglich im Schiedsverfahren vorgebracht werden. An mündlich erhobene Verfahrensrügen stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen: Es kommt zum Schluss, blosse Einwände («objections») bzw. kritische Bemerkungen («remarks») betreffend die Verfahrensführung begründeten keine hinreichend deutliche Rüge. Übermässige Zurückhaltung ist für das Bundesgericht damit fehl am Platz. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_407/2012 vom 20. Februar 2013 Publiziert am 19. März 2013 |
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IT-Recht | |||||||||||||
Blog-Hoster sind mitverantwortlich für persönlichkeitsverletzende Blogbeiträge | |||||||||||||
Lukas Bühlmann | |||||||||||||
Wer Dritten auf seiner Website einen Bereich zum Betrieb eines Blogs zur Verfügung stellt, ist für persönlichkeitsverletzende Blogbeiträge mitverantwortlich und kann deshalb auf Beseitigung von Beiträgen eingeklagt werden. Dies hat das Schweizer Bundesgericht kürzlich erstmals entschieden. Da in der Schweiz anders als in der EU keine gesetzlichen Haftungsprivilegien für Internet-Service-Provider bestehen, gelten auch für sie die allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsrechts. Diese sehen vor, dass in einem Persönlichkeitsverletzungsprozess jede Person zur Verantwortung gezogen werden kann, welche an einer Verletzung mitgewirkt hat. In seinem Urteil hat das Bundesgericht nun bestätigt, dass diese Mitwirkung dabei auch bloss untergeordneter Natur sein kann. So genüge insbesondere auch das Zurverfügungstellen der notwendigen technischen Infrastruktur zur Veröffentlichung eines persönlichkeitsverletzenden Beitrags. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 Publiziert am 13. März 2013 |
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Öffentliches Verfahrensrecht und Verwaltungsrecht | |||||||||||||
Die Ersatzpflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Patentverletzungen richtet sich nach öffentlichem Recht (VG)
Bundesgerichtlicher Grundsatzentscheid zur Abgrenzung der Haftung des Bundes nach öffentlichem und nach privatem Recht |
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Nadine Mayhall | |||||||||||||
Die Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Patentverletzungen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes, für dessen Anwendung das Bundespatentgericht nicht zuständig ist. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2012 vom 05. Februar 2013 publiziert als BGE 139 III 110 Publiziert am 27. März 2013 |
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Steuerrecht | |||||||||||||
Réduction pour participations et respect du délai de détention lors de la transformation d'une raison individuelle détenant des participations en une société anonyme | |||||||||||||
Thierry Obrist | |||||||||||||
Le Tribunal fédéral refuse de prendre en considération la détention de droits de participation par une raison individuelle lorsque cette dernière est apportée à une société anonyme et que les droits de participation sont aliénés trois mois plus tard. En l'espèce, le délai de détention prévu par l'art. 70 al. 4 LIFD n'étant ainsi pas rempli par la société de capitaux, le gain en capital n'entre pas dans le calcul de la réduction pour participation et reste en conséquence imposable. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2012 vom 15. Januar 2013 Publiziert am 26. März 2013 |
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Modification de la jurisprudence en matière de péremption du droit de taxer dans les relations intercantonales | |||||||||||||
Daniel de Vries Reilingh | |||||||||||||
Dans l'arrêt du TF 2C_708/2012 du 21 décembre 2012, destiné à publication aux ATF, le TF a précisé que la péremption du droit de taxer d'un canton est acquise à la fin de la deuxième année qui suit la période fiscale (N + 2). Il a en outre jugé qu'il suffisait que le canton en cause manifeste sa volonté de taxer, une décision de taxation n'étant pas indispensable. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 publiziert als BGE 139 I 64 Publiziert am 24. März 2013 |
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Strafrecht | |||||||||||||
Gefährdung der Rechtssicherheit bei Entsiegelungsentscheiden | |||||||||||||
Andreas von Büren | |||||||||||||
Das Bundesgericht hat sich - unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot - zunächst geweigert, über eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine besonders komplizierte Entsiegelungssache selbst zu entscheiden. Es erkannte seine eigene Zuständigkeit nicht an und wies die Sache an die kantonale Instanz zurück, obwohl es gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a sowie Art. 380 StPO selbst als einzige Instanz zuständig gewesen wäre (1B_595/2011). Das Obergericht trat auf die Sache allerdings nicht ein. Daraufhin gelangt die Beschwerdeführerin ein zweites Mal vor das Bundesgericht, diesmal mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts. Anstatt die Sache nochmals ans Obergericht zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht, ebenfalls unter Berufung auf den Beschleunigungsgrundsatz, die Beschwerde ausnahmsweise selbst materiell zu behandeln. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012 publiziert als BGE 138 IV 225 Publiziert am 13. März 2013 |
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