|
|||||||||||||
DIGITALER RECHTSPRECHUNGS-KOMMENTAR Monatsübersicht August 2012, Ausgabe 15 |
|||||||||||||
Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung. | |||||||||||||
Datenschutzrecht | |||||||||||||
Öffentliches Interesse an Polizeidaten höher als Interessen der betroffenen Person | |||||||||||||
Ursula Uttinger | |||||||||||||
Das öffentliche Interesse, Daten in der Datenbank POLIS (Polizei-Informationssystem POLIS) aufzubewahren, sind in diesem Fall - die Täterschaft im Strafverfahren ist (noch) nicht geklärt - höher zu werten, als die Interessen der betroffenen Person auf Löschung. Insbesondere, wenn die Daten korrekt sind und klar ersichtlich ist, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 publiziert als BGE 138 I 256 Publiziert am 15. August 2012 |
|||||||||||||
Erbrecht | |||||||||||||
Fristenlauf beim öffentlichen Inventar | |||||||||||||
Tarkan Göksu | |||||||||||||
Das Bundesgericht hält in diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid fest, dass die Monatsfrist, um die Erstellung eines öffentlichen Inventars zu verlangen (Art. 580 Abs. 2 ZGB), gleich zu laufen beginnt wie die Ausschlagungsfrist, also für gesetzliche Erben im Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Nur wenn gesetzliche Erben zusätzlich zu ihrem Erbanteil auch als Erben eingesetzt werden, läuft die Frist erst mit der amtlichen Mitteilung der erblasserischen Verfügung, nicht dagegen wenn der gesetzliche Erbanteil reduziert wird. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2012 vom 06. Juli 2012 publiziert als BGE 138 III 545 Publiziert am 31. August 2012 |
|||||||||||||
Anfechtung des Erbverzichts durch Erbengläubiger | |||||||||||||
Tarkan Göksu | |||||||||||||
Verzichtet ein Schuldner auf sein Erbe zugunsten seiner Nachkommen, so kann gemäss dem vorliegend besprochenen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid, der Gläubiger das entsprechende Rechtsgeschäft nicht anfechten, weder nach Art. 578 ZGB noch nach Art. 286 SchKG. Nicht ausgeschlossen erscheint aber eine Anfechtung mittels der Absichtspauliana (Art. 288 SchKG). | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2012 vom 16. Mai 2012 publiziert als BGE 138 III 497 Publiziert am 28. August 2012 |
|||||||||||||
Auslegung eines Ehegattenerbvertrags unter Berücksichtigung eines nachträglich abgeschlossenen Ehevertrags | |||||||||||||
Fabienne Wiget | |||||||||||||
Das Bundesgericht hatte in diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid das Verhältnis des später errichteten Ehevertrags zum früher errichteten Erbvertrag eines Ehepaares zu beurteilen (E. 5/7) und die Auslegung des Erbvertrags mit Schlusserbeneinsetzung vorzunehmen (E. 8). | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_473/2011 vom 29. Mai 2012 publiziert als BGE 138 III 489 Publiziert am 28. August 2012 |
|||||||||||||
Relative Verwirkungsfrist für Herabsetzungsklage läuft beim virtuellen Erben ab Kenntnis der Verfügung | |||||||||||||
Gian Sandro Genna | |||||||||||||
In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid aus dem Kanton Tessin befasst sich das Bundesgericht mit der Stellung des virtuellen Erben (vollständig übergangener Pflichtteilserbe) und mit dem Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2011 vom 22. März 2012 publiziert als BGE 138 III 354 Publiziert am 22. August 2012 |
|||||||||||||
Succession internationale italo-suisse, délai de l'action en réduction et informations bancaires
Dies a quo du délai de l'action en réduction, informations concernant des relations bancaires indirectes |
|||||||||||||
Delphine Pannatier Kessler | |||||||||||||
Dans cet arrêt destiné à la publication aux ATF, le Tribunal fédéral précise que le délai pour l'ouverture de l'action en réduction pour un héritier réservataire entièrement exclu de la succession commence à courir dès qu'il a connaissance des dispositions de dernières volontés l'excluant, sans qu'il n'ait à connaître la valeur approximative de la masse successorale. Cet arrêt aborde également la question du droit des héritiers à obtenir des informations concernant les relations bancaires indirectes dont le de cujus ne serait qu'ayant droit économique. Il traite également de l'admissibilité d'une professio iuris en faveur du droit suisse pour un Italien de dernier domicile en Suisse. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2011 vom 22. März 2012 publiziert als BGE 138 III 354 Publiziert am 22. August 2012 |
|||||||||||||
Einrede der Litispendenz in italienisch-schweizerischer Erbstreitigkeit | |||||||||||||
Alexandra Hirt | |||||||||||||
Streitigkeiten über Vereinbarungen zwischen Erben sind vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (E. 2.1). Die Einrede der Litispendenz ist deshalb nach Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu beurteilen (E. 2.2). Die allfällige Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist erst im Anerkennungsverfahren zu prüfen (E. 3.2). | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2011 vom 15. Mai 2012 publiziert als BGE 138 III 570 Publiziert am 21. August 2012 |
|||||||||||||
Familien- und Personenrecht | |||||||||||||
Wirkung vorsorglicher Massnahmen bei Abschluss des Scheidungsverfahrens | |||||||||||||
Regina Aebi-Müller | |||||||||||||
Wie das Bundesgericht in BGE 137 III 614 festgehalten hat, bleiben vorsorgliche Massnahmen, die in einem Scheidungsverfahren ergangen sind, nach einer Abschreibung des Scheidungsverfahrens weiter in Kraft (ähnlich wie Eheschutzmassnahmen). Diese Rechtslage wurde im vorliegenden Entscheid 5A_147/2012 einer Frau zum Verhängnis, welche vorschnell eine für sie ungünstige Trennungsvereinbarung unterzeichnet hatte. Die Vereinbarung liess sich im zweiten Scheidungsverfahren nicht mehr mit dem Argument korrigieren, die ursprünglichen Entscheidgrundlagen seien falsch gewesen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2012 vom 26. April 2012 Publiziert am 23. August 2012 |
|||||||||||||
Erfordernis der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren | |||||||||||||
Regina Aebi-Müller | |||||||||||||
Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid festhält, darf die kantonale Instanz auf die in Art. 291 ZPO vorgesehene Einigungsverhandlung nicht von sich aus verzichten. Die Zuger Instanzen wurden gleich mit zwei zur amtlichen Publikation bestimmten Urteilen zurechtgewiesen. | |||||||||||||
Kommentar zu: BGE 137 III 380 Publiziert am 20. August 2012 |
|||||||||||||
IT-Recht | |||||||||||||
1%-Fehlerquote bei Anonymisierung der Bilder auf Google Street View ist zulässig | |||||||||||||
Lukas Bühlmann | |||||||||||||
Mit Urteil vom 31. Mai 2012 (1C_230/2011) hat das Schweizer Bundesgericht definitiv über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Street View entschieden. Dabei wird der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), in dem Google weitreichende Auflagen auferlegt wurden, grösstenteils bestätigt. Auch wenn gemäss Bundesgericht in vielen der konkret zu beurteilenden Fällen eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, gelangt es im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss, dass von Google grundsätzlich keine vollständige Anonymisierung von Gesichtern und Nummernschildern in Street View verlangt werden kann, so wie dies das Bundesverwaltungsgericht noch gefordert hatte. Anders als die Vorinstanz hat das Bundesgericht auch die Interessen Dritter, die aus Street View einen Nutzen durch erleichterte Informationsbeschaffung und -verwendung ziehen, in die Abwägung miteinbezogen. Google wird bei der automatischen Anonymisierung von Personendaten dementsprechend eine Fehlerquote von "ca. 1 %" gewährt, sofern die Software laufend verbessert wird und die weiteren Auflagen des BVGer beachtet werden. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2011 vom 31. Mai 2012 publiziert als BGE 138 II 346 Publiziert am 15. August 2012 |
|||||||||||||
Miet- und Pachtrecht | |||||||||||||
Résiliation du bail
Subsidiarité du congé pour justes motifs, qui doit intervenir de manière immédiate, sans préavis plus long que celui légal - Caractère intolérable de la poursuite du contrat |
|||||||||||||
Marino Montini | |||||||||||||
Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, le congé pour justes motifs est subsidiaire par rapport aux autres congés extraordinaires prévus par la loi, notamment celui de l'art. 257f al. 3 CO. Pour dire s'il existe de justes motifs, le juge doit appliquer les règles du droit et de l'équité et doit donc prendre en considération tous les éléments du cas particulier. Les circonstances du cas d'espèce doivent rendre la poursuite du bail jusqu'à son terme objectivement intolérable ; une intolérance ressentie de manière purement subjective ne suffit en revanche pas. Notre haute Cour note ensuite que lorsque l'état de fait présenté par le bailleur à l'appui d'un congé correspond d'un point de vue juridique à un autre motif de résiliation extraordinaire que celui qu'il a invoqué, cette erreur de qualification ne doit pas lui nuire et le juge peut procéder à la rectification nécessaire. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_142/2012 vom 17. April 2012 Publiziert am 14. August 2012 |
|||||||||||||
Procédure d'expulsion - Refus d'effet suspensif à un recours dirigé contre le jugement autorisant l'exécution d'une décision d'expulsion du locataire | |||||||||||||
Marino Montini | |||||||||||||
Dans le présent arrêt, notre haute Cour relève qu'il n'y a rien d'insoutenable à refuser l'effet suspensif à un recours à l'encontre d'un jugement autorisant l'exécution d'une décision d'expulsion du locataire, retenant à cet égard que la procédure sera sans doute de courte durée (moins de deux mois) et prendra ainsi fin avant la date à partir de laquelle le bailleur pourra faire exécuter la décision précitée. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_272/2012 vom 14. Juni 2012 Publiziert am 13. August 2012 |
|||||||||||||
Öffentliches Verfahrensrecht und Verwaltungsrecht | |||||||||||||
Wie breit muss eine Briefeinwurföffnung sein?
Gedanken zur Verhältnismässigkeit |
|||||||||||||
Mischa Morgenbesser | |||||||||||||
Die Beschwerdeführerin installierte eine Briefkastenanlage, deren Briefeinwurföffnungen statt der erforderlichen 25 cm nur 22.5 cm breit waren. Das Bundesverwaltungsgericht erinnerte mit Urteil vom 7. August 2012 einerseits daran, dass für Streitigkeiten zwischen der Schweizerischen Post und der Kundschaft über die Ausgestaltung von Briefkästen das Bundesverwaltungsgericht und nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Andererseits erachtete es als verhältnismässig, von der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Briefeinwurföffnungsbreite zu verlangen. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 07. August 2012 Publiziert am 21. August 2012 |
|||||||||||||
Öffentliches Wirtschaftsrecht | |||||||||||||
Schwacher Schutz vor staatlicher Unternehmenstätigkeit im Wettbewerbsbereich durch die Wirtschaftsfreiheit | |||||||||||||
Markus Schott | |||||||||||||
Die gesetzliche Ermächtigung einer kantonalen Sachversicherungsanstalt zur Erweiterung ihres Tätigkeitsgebiets ausserhalb des Monopolbereichs verstösst nicht gegen das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit der privaten Konkurrenten gemäss Art. 27 BV. Diese können sich nur auf die objektiv-rechtlichen Gehalte der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 BV berufen. In diesem Rahmen prüft das Bundesgericht vor allem, ob eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung durch Quersubventionierungen aus dem Monopolbereich erfolgt oder zu erwarten ist. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2010 vom 03. Juli 2012 publiziert als BGE 138 I 378 Publiziert am 29. August 2012 |
|||||||||||||
Strafrecht | |||||||||||||
Bundesgericht verneint seine Zuständigkeit in Siegelungssachen contra legem | |||||||||||||
Andreas von Büren | |||||||||||||
Das Bundesgericht weigert sich, bei einer Beschwerde gegen eine besonders komplizierte Entsiegelung die eigene Zuständigkeit anzuerkennen und weist die Sache an die kantonale Instanz zurück, obwohl gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a sowie Art. 380 StPO das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig ist. | |||||||||||||
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012 Publiziert am 23. August 2012 |
|||||||||||||
Der dRSK umfasst Rechtsprechungskommentare von über 100 Spezialisten auf mehr als 30 Rechtsgebieten. Die Expertenkommentierungen durchlaufen ein internes Peer Review anhand einer renommierten Redaktion, welches einen hohen Qualitätsstandard gewährleistet. Neben den Expertenkommentierungen sind im dRSK Blog-Beiträge enthalten. Für die Inhalte dieser Beiträge zeichnen die Verfasser und Inhaber der Blogs verantwortlich - Liste der Blogs Der dRSK wird separat und als Teil des Informations- und Rechercheportals Push-Service Entscheide angeboten. Die Besprechungen sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig. Statistik: Zugang zum Push-Service Entscheide: 1773 Information und Impressum: info@weblaw.ch | T +41 31 380 57 77 ISSN 1663-9995. Editions Weblaw. Abmeldungen und Adress-Änderungen: Login unter https://register.weblaw.ch. Unter dem Navigationspunkt «Profildaten bearbeiten» und folgend «E-Mail Adressen» können Sie die Monatsübersicht zum dRSK abbestellen bzw. Adress-Änderungen vornehmen. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, sondern benutzen Sie die oben erwähnten Kontaktinformationen. |
|||||||||||||
|
|||||||||||||