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COMMENTAIRE DE JURISPRUDENCE NUMÉRIQUE Aperçu mensuel, juillet 2011, Vol. 02 |
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Des expertes et experts renommé(e)s commentent la jurisprudence actuelle de manière précise et exacte. | |||||||||||||
Diritto contrattuale | |||||||||||||
Rechtliche Qualifikation von Planerleistungen | |||||||||||||
Thomas Siegenthaler | |||||||||||||
Eher überraschend qualifiziert das Bundesgericht die Planungsleistungen eines Architekten als auftragsrechtliche Leistung, und zwar mit der Begründung, dass diese hier mit der Erstellung von Kostenprognosen einhergingen. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 4A_86/2011 du 28 avril 2011 Publié le 18 juillet 2011 |
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Diritto di assistenza | |||||||||||||
Sozialhilferechtliche Behandlung von Konkubinaten, in welchen nur ein Partner unterstützt wird
Die rechtlichen Voraussetzungen zur korrekten Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Unterstützungsbudget |
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Claudia Hänzi | |||||||||||||
Das Bundesgericht stellt erneut klar, dass bei Konkubinaten keine gegenseitigen Beistandspflichten wie in einer Ehe bestehen. Dennoch hält es den Einbezug von Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners in die Berechnung der Sozialhilfeunterstützung für den bedürftigen Partner für zulässig. Weshalb es zu diesem Schluss kommt, versäumt es jedoch zu erklären. Eine Berücksichtigung dieser Mittel ist nämlich nur dann zulässig, wenn aufgrund einer Tatsachenvermutung angenommen werden darf, zwischen den Partner bestehe eine tatsächlich gelebte Solidarität und es finde faktisch eine finanzielle Unterstützung statt. Kann diese Vermutung umgestossen werden, muss aber auch eine Anrechnung entfallen. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 8C_433/2009 du 12 février 2010 publié en tant qu'ATF 136 I 129 Publié le 19 juillet 2011 |
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Diritto in materia di circolazione stradale | |||||||||||||
Geltung des Vertrauensprinzips beim Spurwechsel auf der Autobahn? | |||||||||||||
Yann Moor | |||||||||||||
X. fuhr am 20. Dezember 2008 um ca. 13 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Bern hinter einem zivilen Polizeifahrzeug sowie einem weiteren PW auf dem rechten Fahrstreifen. Die beiden ihr voraus fahrenden Fahrzeuge wechselten auf die Überholspur, um einen Lastwagen zu überholen, wodurch der linksseitige Verkehr leicht ins Stocken geriet. X. fuhr rechts an beiden Fahrzeugen vorbei und wechselte vor dem Polizeifahrzeug auf die Überholspur. Das Bundesgericht weist die Beschwerde betreffend einfacher statt grober Verkehrsregelverletzung ab, weil die überholenden Lenker darauf vertrauen durften, dass sie nicht rechts überholt werden und X zugab, den Verkehr auf der Überholspur nicht aufmerksam beobachtet zu haben. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 6B_19/2011 du 23 mai 2011 Publié le 25 juillet 2011 |
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Grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn | |||||||||||||
Yann Moor | |||||||||||||
A fuhr an einem Junimorgen im Jahre 2009 in seinem Personenwagen (PW) vom Uetlibergtunnel herkommend auf dem Überholstreifen der Autobahn A3. Vor dem Entlisbergtunnel vereinigt sich die A3 nach einer etwa 20-25 Meter langen Sicherheitslinie mit der von Zürich-Brunau herkommenden ebenfalls zweispurigen Autobahn. Dabei fügt sich der linke Fahrstreifen der A3 an jene an und wird durch den Entlisbergtunnel als deren dritte Spur weitergeführt. Der rechte Fahrstreifen der vom Uetlibergtunnel herführenden A3 wird rund 200 Meter vor dem Entlisbergtunnel als Einbiegespur signalisiert und wenige Meter vor dem Tunnel ganz abgebaut. Bei regem Morgenverkehr fuhr A nach dem Ende der Sicherheitslinie rechts an einem von Zürich-Brunau herkommenden Polizeifahrzeug vorbei. Das Bundesgericht schützt das Urteil der Zürcher Vorinstanzen, wonach sich A durch dieses Manöver ohne gleichzeitigem parallelen Kolonnenverkehr der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig gemacht haben soll. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 6B_211/2011 du 01 juin 2011 Publié le 06 juillet 2011 |
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Diritto in materia di energia | |||||||||||||
Auslegung von Heimfallsregelungen | |||||||||||||
Beat Brechbühl / Christophe Scheidegger | |||||||||||||
Das Bundesverwaltungsgericht legt die Heimfallklausel betreffend das SBB-Wasserkraftwerk Etzelwerk dahingehend aus, dass das Heimfallrecht lediglich per Ende der ersten 50-Jahres-Periode vereinbart worden und daher mit Ausübung der Verlängerungsoption durch die Konzessionärin dahingefallen ist, und bestätigt damit den erstinstanzlichen Entscheid des UVEK. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal administratif fédéral A-160/2010 du 11 février 2011 Publié le 26 juillet 2011 |
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Diritto penale | |||||||||||||
Strafbare Vorbereitung eines Kokaintransportes | |||||||||||||
Peter Albrecht | |||||||||||||
Das Bundesgericht führt seine bisherige Umschreibung der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG fort. Im konkreten Fall wurde eine Reise nach Südamerika in der Absicht, von dort Kokain nach Europa zu befördern, als tatbestandsmässig qualifiziert. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 6B_96/2011 du 07 juin 2011 Publié le 05 juillet 2011 |
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Diritto pubblico economico | |||||||||||||
Zürcher Taxiverordnung | |||||||||||||
David Herren | |||||||||||||
Die vor zwei Jahren revidierte Taxiverordnung Zürichs ist in zwei Punkten verfassungswidrig. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Stadtzürcher Taxifahrer gegenüber Kollegen aus anderen Gemeinden nicht bevorzugt behandelt werden dürfen. Ausserdem darf die Stadt Zürich kein fixes Tarifsystem festlegen. Reduzierte Standplatzgebühren für energieeffiziente Taxis sind hingegen verfassungskonform. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 2C_940/2010 du 17 mai 2011 Publié le 20 juillet 2011 |
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Diritto successorio | |||||||||||||
Erbteilung mit prozessualen Tücken | |||||||||||||
Gian Sandro Genna | |||||||||||||
Das Urteil BGer 5A_92/2011 bildet ein gutes Beispiel dafür, wie schnell sich die Parteien im Rahmen von erbrechtlichen Prozessen verfahrensrechtlich verirren können - und wie wenig aussichtsreich in der Folge eine Beschwerde beim höchsten Gericht im Regelfall ist. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal fédéral 5A_92/2011 du 18 mai 2011 Publié le 12 juillet 2011 |
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Informatica giuridica | |||||||||||||
Überwachung des Internetverkehrs | |||||||||||||
Gianni Fröhlich-Bleuler | |||||||||||||
Die zulässigen Überwachungstypen für die Überwachung des Internetverkehrs sind in der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) abschliessend aufgeführt. Gewisse Kommunikationsformen, z.B. über soziale Netzwerke, werden von diesen Überwachungstypen nicht erfasst. Wesentlicher Gegenstand des vorliegenden Entscheids war die Frage nach der Kompetenz des Fernmeldedienstanbieters, eine Verfügung des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzufechten. | |||||||||||||
Commentaire de l'arrêt du : Tribunal administratif fédéral A-8284/2010 du 21 juin 2011 Publié le 13 juillet 2011 |
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