Kommentare | Blogs
Exakt und präzise kommentieren renommierte Expertinnen und Experten die aktuelle Rechtsprechung.
Arbeitsrecht
Champ d'application d'une CCT : fardeau de la preuve supporté par l'employé
Stéphanie Fuld
Conformément à l'art. 8 CC, il appartient à l'employé, et non pas à l'employeur, de démontrer que les conditions d'application d'une convention collective de travail dont il entend tirer profit sont réalisées et, le cas échéant, de supporter les conséquences de l'absence de preuve à ce sujet.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2013 vom 06. Januar 2014
Publiziert am 20. Februar 2014
Harcèlement sexuel et fardeau de la preuve
Stéphanie Fuld
La liste de cas dans lesquels le fardeau de la preuve est assoupli en matière de Loi sur l'Egalité est exhaustive, de sorte que le harcèlement sexuel en est exclu et la règle générale de l'art. 8 CC s'applique.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_425/2013 vom 06. Januar 2014
Publiziert am 20. Februar 2014
Paiement volontaire et répétition de l'indu en l'absence d'erreur
Stéphanie Fuld
L'art. 63 al. 1 CO ne régit pas de façon exhaustive la répétition de montants payés volontairement. Le Tribunal fédéral applique l'art. 62 al. 2 CO pour permettre la restitution de l'indu malgré la survenance d'un paiement volontaire et donc l'absence d'erreur.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_473/2013 vom 02. Dezember 2013
Publiziert am 20. Februar 2014
Contrat de courtage : droit à la provision pour des affaires « non conclues »
Stéphanie Fuld
Les parties peuvent valablement déroger à l'art. 322b al. 1 CO à l'avantage du travailleur. Il est donc licite de convenir, le cas échéant, qu'une provision sera due au travailleur aussi à raison d'affaires qui n'auront pas été « conclues » aux termes de cette disposition.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 4A_402/2013 vom 09. Januar 2014
Publiziert am 20. Februar 2014
Eheschutz
Erbrecht
Provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung gegen einen Erben für eine von diesem anerkannte Schuld des Erblassers
Felix Horat
Die Anerkennung einer Schuld des Erblassers nach dessen Ableben führt nur dann zur persönlichen und solidarischen Haftung der einzelnen Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB, wenn die Schuldanerkennung entweder von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft oder von einem von diesen bevollmächtigten Vertreter unterschrieben wurde. Sofern gestützt auf eine Schuldanerkennung, welche nur von einem einzelnen Erben unterzeichnet wurde, in der Betreibung gegen diesen provisorische Rechtsöffnung verlangt wird, muss der Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob dieser Erbe zur Vertretung der anderen Erben berechtigt war.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013
Publiziert am 27. Februar 2014
Sicherungs- bzw. öffentliches Inventar auf Antrag eines virtuellen Erben
Alexandra Hirt
Ein von der Erbfolge ausgeschlossener pflichtteilsgeschützter Erbe, der seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhält, gilt bloss als virtueller Erbe. Er kann dennoch die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB (sog. Sicherungsinventar) verlangen. Wohl aus Versehen setzt sich das Bundesgericht nicht mit der sachverhaltsrelevanten Frage auseinander, ob ein Antragsrecht beim öffentlichen Inventar besteht.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2013 vom 01. November 2013
Publiziert am 20. Februar 2014
Verzinslichkeit einer vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung
Fabienne Wiget
Die Frage der Verzinslichkeit der vorliegenden Forderung könne nicht aus dem Ausgleichungsrecht abgeleitet werden, da es um die Beurteilung einer sich im Nachlass befindlichen Forderung und nicht um einen Ausgleichungsanspruch gehe. Mit der Teilungsregel in Art. 614 ZGB gehe eine gesetzliche Stundung der Forderung einher, weshalb bis zum Zeitpunkt der Teilung kein Verzugszins geschuldet sein könne (E. 4).
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_145/2013 vom 18. November 2013
Publiziert am 12. Februar 2014
Kindesrückführungen
Rückführung des Kindes ohne Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls und ohne Einbezug des Kindes in das Verfahren
Sabine Aeschlimann / Jonas Schweighauser
Die in Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ genannten Ausschlussgründe für eine Rückführung sind restriktiv auszulegen. Das Gericht hat bei einer Rückführung des Kindes zu prüfen, ob das Kindswohl im Ursprungsland gewährleistet werden kann. Lediglich schwerwiegende Risiken für das Kind führen jedoch zu einer Verweigerung der Rückführung, während Gründe, die mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern zusammenhängen unberücksichtigt bleiben, da kein materieller Entscheid über das Sorgerecht getroffen werden darf. Die Wahrscheinlichkeit mehrfacher Umzüge sowie die Auswirkungen einer Trennung vom Halbbruder sind im Sorgerechtsverfahren zu würdigen. Entspricht die Betreuung des Kindes durch den antragstellenden Elternteil nicht dem Wohl des Kindes ist zu prüfen, ob es dem entführenden Elternteil zumutbar ist, mit dem Kind ins Ursprungsland zurückzukehren; davon ist abgesehen von wenigen Ausnahmefällen auszugehen. Weder eine enge Verbindung zur Schweiz, noch die Unmöglichkeit in Italien eine Arbeit zu finden und damit verbundene finanzielle Notsituationen, begründen für den entführenden Elternteil eine Unzumutbarkeit zur Rückkehr ins Herkunftsland.
Kommentar zu: Urteil des Bundesgerichts 5A_880/2013 vom 16. Januar 2014
Publiziert am 26. Februar 2014
Verfahrensordnungen
Der dRSK umfasst Rechtsprechungskommentare von über 100 Spezialisten auf mehr als 30 Rechtsgebieten. Die Expertenkommentierungen durchlaufen ein internes Peer Review anhand einer renommierten Redaktion, welches einen hohen Qualitätsstandard gewährleistet.

Neben den Expertenkommentierungen sind im dRSK Blog-Beiträge enthalten. Für die Inhalte dieser Beiträge zeichnen die Verfasser und Inhaber der Blogs verantwortlich - Liste der Blogs

Der dRSK wird separat und als Teil des Informations- und Rechercheportals Push-Service Entscheide angeboten. Die Besprechungen sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig.

Statistik:
Zugang zum Push-Service Entscheide: 2463

Information und Impressum:
info@weblaw.ch | T +41 31 380 57 77

ISSN 1663-9995. Editions Weblaw.

Abmeldungen und Adress-Änderungen: Login unter https://register.weblaw.ch. Unter dem Navigationspunkt «Profildaten bearbeiten» und folgend «E-Mail Adressen» können Sie die Monatsübersicht zum dRSK abbestellen bzw. Adress-Änderungen vornehmen.

Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, sondern benutzen Sie die oben erwähnten Kontaktinformationen.


https://drsk.weblaw.ch
Weblaw AG | Schwarztorstrasse 22 | 3007 Bern
T +41 31 380 57 77 | F +41 31 380 57 78 | info@weblaw.ch